Amtliche Bekanntmachung Widerspruch gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister

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Ich weise darauf hin, dass nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom
01.11.2015 die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen,
Doktorgrade und Anschriften - keine Geburtsdaten - innerhalb der sechs der Wahl
vorangehenden Monate für Zwecke der Wahlwerbung erteilen darf, wenn das Lebensalter
der Wahlberechtigten bestimmend ist und die Wahlberechtigten der
Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Diese Auskünfte dürfen nur im Zusammenhang mit Wahlen oder Astimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene erteilt werden. Eine Datenübermittlung für diese Zwecke ist nicht zulässig, wenn eine Auskunftssperre wegen persönlicher Gefährdung oder nach dem Transsexuellengesetz besteht, das Melderegister wegen einer erfolgten Adoption einen Hinweis enthält oder wenn die Wahlberechtigten der entsprechenden Auskunftserteilung bereits widersprochen haben.

Für die Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 08. Mai 2022, weise ich auf das Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG ausdrücklich hin.

Das Widerspruchsrecht kann im Bürgerbüro, Bäderstr. 19, 23626 Ratekau, Zimmer 3-5, zu nachstehenden Öffnungszeiten ausgeübt werden:

Montag bis Freitag                 08.00 - 12.00 Uhr und

Dienstag und Donnerstag      14.00 -18.00 Uhr

Es reicht aber auch eine entsprechende formlose Mitteilung unter Nennung des Vor- und Familiennamens, der Anschrift und des Geburtsdatums an die Gemeinde Ratekau, Der Bürgermeister, Ordnungsamt, Bäderstr.19, 23626 Ratekau oder Fax-Nummer
04504/803-388, aus.

Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter der Rufnummer: 04504/803-380.

 

Ratekau, den 23.11.2021

Gemeinde Ratekau

Der Bürgermeister

 

Thomas Keller

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