Mietspiegel

Leistungsbeschreibung

In zahlreichen (aber nicht in allen) Städten und Gemeinden in Deutschland können Sie als Mieter oder Vermieter auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen. Mit den dort dargestellten örtlichen Vergleichsmieten können Sie die Höhe einer Wohnungsmiete beziehungsweise die Zulässigkeit einer Erhöhung besser einschätzen.

Einem qualifizierten Mietspiegel kommt vor Gericht eine Vermutungswirkung zu, dass dessen Werte die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich wiedergeben (§ 558d Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Voraussetzung für diese Eigenschaft ist, dass der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen aufgestellt ist und von den Gemeinden oder Interessenvertretungen von Mietern und Vermietern anerkannt wurde.

Der qualifizierte Mietspiegel soll im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Um einen Anpassungsbedarf festzustellen, kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweise zur Integration der energetischen Beschaffenheit und Ausstattung von Wohnraum in Mietspiegeln finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Informationen zu Mietvereinen und Beratungsstellen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetsiten des Deutschen Mieterbundes - Landesverband Schleswig-Holstein (DMB SH).

Weiterführende Informationen (extern): Hinweise zur MietspiegelerstellungDMB SH

Rechtsgrundlage

§§ 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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