Barrierefreiheit

Die Gemeinde Ratekau ist bemüht, ihre Website ratekau.de im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website ratekau.de.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Website ratekau.de ist teilweise mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 vereinbar, aufgrund der folgenden Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

  • Unvereinbarkeit mit nationalen Rechtsvorschriften: Einige Dokumente im PDF-Format sind bisher nicht vollständig barrierefrei gestaltet und schwer zugänglich für Screenreader.

  • Unverhältnismäßige Belastung: Für einige Multimedia-Inhalte wie Videos fehlen geeignete Untertitel.

  • Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen: Inhalte, die von Dritten bereitgestellt wurden, z.B. eingebettete Karten oder Plugins.

Barrierefreie Alternativen

Wir arbeiten aktiv daran, barrierefreie Alternativen für die oben genannten nicht barrierefreien Inhalte bereitzustellen. Bei speziellen Anfragen oder Fragen wenden Sie sich bitte an uns.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 16. Dezember 2024 erstellt und basiert auf einer Selbstbewertung, die von der Gemeinde Ratekau durchgeführt wurde. Die Erklärung wurde zuletzt am 16. Dezember 2024 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Falls Sie Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auf dieser Website feststellen oder Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte wünschen, teilen Sie uns dies bitte über unser Feedback-Formular auf der Website mit oder kontaktieren Sie uns direkt:

Durchsetzungsverfahren

Sollten Sie mit der Antwort auf Mitteilungen oder Informationsanfragen nicht zufrieden sein, können Sie sich an die für das Durchsetzungsverfahren zuständige Stelle wenden: