Festsetzung der Grundsteuer A und B im Gebiet der Gemeinde Ratekau für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer A oder B wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Grundsteuer A oder B für das Kalenderjahr 2026 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt durch Bescheid veranlagten Betrag festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.
Der Hebesatz der Grundsteuer A und B bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Er beträgt:
für die Festsetzung der Grundsteuer A: 339 v. H.
für die Festsetzung der Grundsteuer B: 346 v. H.
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder unter anderem durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer A oder B erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer A oder B 2026 wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder alternativ 01.07.), zu entrichten.
Gläubigeridentifikationsnummer der Gemeinde Ratekau: DE73ZZZ00000423903
Konto der Gemeindekasse Ratekau: Sparkasse Holstein (Giro)
BIC: NOLADE21HOL
IBAN: DE35 2135 2240 0031 0000 45
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Gemeinde Ratekau, Bäderstraße 19, 23626 Ratekau einzulegen.Die Einlegung eines Widerspruches entbindet nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht.
Ratekau, 09.01.2026
gez.
Thomas Keller
Bürgermeister