Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag 8. März 2026
• das 16. Lebensjahr vollendet haben,
• seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie
• nicht nach § 4 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.