Schneeräum- und Streupflicht

Schnee und Eis sehen in der Landschaft bildschön aus, können aber auf Straßen und Wegen sehr gefährlich sein. Im Kampf gegen Schnee und Eis steht der Streu- und Räumdienst der Gemeinde Ratekau nicht alleine da. In diesem Zusammenhang möchte die Gemeinde an die Winterdienstpflichten der Einwohnerinnnen und Einwohner erinnern und auf die Straßenreinigungssatzung hinweisen. Darin ist auch Ihr Winterdienst geregelt. Damit die Wintersaison in guter Erinnerung bleibt unser dringender Appell: Räumen und Streuen nicht vergessen! Dies ist insbesondere im Interesse aller Fußgänger nötig, aber auch, um vor möglichen Schadensersatzforderungen geschützt zu sein. Art und Umfang des Winterdienstes finden Sie in der Straßenreinigungssatzung, die auf der Gemeindehomepage im Bereich Ortsrecht eingesehen oder bei Bedarf im Ordnungsamt der Gemeinde Ratekau, das auch gerne Fragen dazu beantwortet, angefordert werden kann.

Hier sind nochmals die wesentlichen Fakten (auszugsweise) zusammengestellt:

• Die Schneeräum- und Streupflicht wird den Eigentümern (oder Nutzungsberechtigten) der anliegenden Grundstücke der Frontlänge nach zugeordnet.
• Die Verpflichtung bezieht sich auf Geh- und Radwege, begehbare und befestigte Seitenstreifen und Fahrbahnen (mit Ausnahme der Landes- und Kreisstraßen).
• Auf Geh- und Radwegen (oder Kombination) ist bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand oder Split) zu streuen. Auftauende Stoffe (z.B. Salz) dürfen nur in Ausnahmefällen z.B. bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen (z.B. Rampen, Treppen etc.) eingesetzt werden.
• Nachts gefallener Schnee (nach 20.00 Uhr) oder entstandene Glätte müssen an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr beseitigt werden.
• In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
• Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges -oder wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand zu lagern.
• Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Geh- oder Radweg oder auf die Fahrbahn geschafft werden.
• Hydranten sowie die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind von Schnee und Eis freizuhalten.


Thomas Keller
Bürgermeister

03.01.2025