Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.

Urheber

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Volltext

Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.

Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage(n)

§ 18 Gaststättengesetz (GastG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html