Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung Wehr

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Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.November 2015 (BGBl. I 2013, S. 1084; geändert durch das Gesetz vom 20. November 2014, BGB. I 2014,S. 1738) weist die Gemeinde Ratekau darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2022 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 c Absatz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Mai 2015 (BGBl. S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, widersprechen können.

Gemäß § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial, einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. Gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung findet im März 2022 statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dem widersprochen haben.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Ratekau, Der Bürgermeister, Bürgerbüro, Bäderstr. 19, 23626 Ratekau, zu erklären.

Ratekau, 06.12.2021

Gemeinde Ratekau

 Der Bürgermeister

                                                                  L.S.

gez. Thomas Keller

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