Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen

Leistungsbeschreibung

Hornissen, Hummeln, Wespen und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sie gehören zu den staatenbildenden Insekten und überleben nicht länger als einen Sommer.

Sie erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Honigbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.

Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an.

Die Nester werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt.

Der Nestbereich (circa 4 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

  • heftige, schnelle Bewegungen,
  • längeres Verstellen der Flugbahn,
  • Erschütterungen des Nestes,
  • Manipulationen am Nest oder Flugloch,
  • direktes Anatmen der Tiere.

Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich.

Die Entfernung von Nestern sollte von sach- und fachkundigen Experten vorgenommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • an professionelle Schädlingsbekämpfer oder
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR)
  • in Ausnahmen berät die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung ohne jedoch selbstständig tätig werden zu können.

Was sollte ich noch wissen?

Zahlreiche Hymenopteren (z.B. Hornissen und zahlreiche Hummelarten) unterliegen dem strengen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) während andere Arten, zum Beispiel die Deutsche Wespe, lediglich dem Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes unterliegen (§ 39 BNatSchG). Während für letztere lediglich ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Nestern gegeben sein muss (zum Beispiel unmittelbare Nähe zu stark frequentierten Bereichen wie Terrassen etc,) bedarf es bei anderen Arten einer Genehmigung des zuständigen LLUR. Vor der Entfernung entsprechender Nester (Lebensstätten) muss deshalb die jeweils betroffene Hymenopterenart zweifelsfrei bestimmt werden. In Zweifelsfällen sollte deshalb auf die Unterstützung professioneller Anbieter zurückgegriffen werden.

Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich.

Weitere Informationen zum Thema Hornissen finden Sie auch im "Tiercourier", S. 16.

Weiterführende Informationen (extern): Tiercourier

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hinweis auf die jeweils betroffenen Arten.

Bei besonders und streng geschützten Arten bedarf es eines Antrages. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Anträge / Formulare

Anträge auf Befreiung von den oben genannten Verboten des § 44 BNatSchG (Entfernung von Hymenopterennestern) sind schriftlich an das LLUR zu richten.

    Rechtsgrundlage

    § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 44, 45, 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

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