Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung

Leistungsbeschreibung

Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten. In Schleswig-Holstein ist es grundsätzlich verboten, gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden (gemäß § 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG).

 

Ausnahmen vom Aggressionsausbildungsverbot:

  • das Bewachungsgewerbe unterliegt nicht dem Aggressionsausbildungsverbot, sofern eine ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes - TierSchG besitzen, erfolgt ist (§ 34a Gewerbeordnung - GewO),
  • die Ausbildung der Schutzhunde der Polizei sind gemäß § 18 HundeG vom Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen.

 

Das Abrichten von Hunden ist auch gemäß § 3 TierSchG verboten. Es kann keine Ausnahme von dem Verbot beantragt werden.

Teaser

Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Rechtsgrundlage

  • § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
  • § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

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Laskowski, Heiko

Leitung, Ordnungsamt

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Rosteck, Alkis

Ordnungsamt

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Rönne, Claudia

Ordnungsamt

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Westphal, Christine

Ordnungsamt

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